Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.03.2020 – 3 Kart 772/19Zitiert von 4
2 Entscheidungen zu § 36f EEG 2023 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f#abs-1 (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f#abs-2 (2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.